L-03 — Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis: Diese AGB sind vor dem Livegang der Website anwaltlich zu prüfen. [Markierte Felder] werden mit den Betreiberangaben ergänzt.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen [Firmenname und Rechtsform – vor Veröffentlichung ergänzen], [Postanschrift: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort – vor Veröffentlichung ergänzen] (nachfolgend „Croupierwerk“ oder „Anbieter“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Veranstalter“) über die Vermietung von Spieltischen und Spielmaterial sowie die Durchführung mobiler Casino-Events mit Personal.
(2) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für eine der beiden Gruppen gelten, ist dies ausdrücklich vermerkt.
(3) Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihnen in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB vor.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website und Anfragen über Formular oder E-Mail sind unverbindlich. Auf eine Anfrage erstellt der Anbieter ein Angebot in Textform mit einzeln ausgewiesenen Festpreis-Positionen.
(2) Der Anbieter hält sich 14 Tage ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden, sofern im Angebot nichts anderes steht. Bis zur Annahme ist der Termin nicht reserviert; der Anbieter kann das Angebot widerrufen, wenn der Termin zwischenzeitlich anderweitig vergeben wurde.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter das Angebot in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt und der Anbieter die Buchung durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags – etwa zu Tischzahl, Spielzeit oder Veranstaltungsort – bedürfen der Textform.
3. Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, umfasst er die gebuchten Spieltische mit Spielmaterial und Jetons, je Tisch einen Croupier für die vereinbarte Spielzeit, Anlieferung, Aufbau und Abbau.
(2) Die übliche Spielzeit beträgt 3–4 Stunden, die Mindestspielzeit 2 Stunden. Auf- und Abbauzeiten zählen nicht zur Spielzeit. Gesetzlich vorgeschriebene Pausen des Personals sind in der Spielzeit enthalten und werden so gelegt, dass möglichst nicht alle Tische gleichzeitig ruhen.
(3) Maß-, Flächen- und Zeitangaben auf der Website sind Richtwerte. Der Anbieter darf gleichwertiges Material einsetzen und Personal austauschen, soweit dies dem Veranstalter zumutbar ist.
(4) Nicht enthalten sind – sofern nicht ausdrücklich gebucht – Anfahrt, Verlängerungsstunden, Zusatzleistungen, Sitzmöbel, Beschallung, Raumdekoration, Bewirtung sowie Sachpreise.
4. Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter stellt auf eigene Kosten sicher:
- einen geeigneten, witterungsgeschützten Raum mit festem, ebenem und trockenem Boden und der im Stellplan genannten Fläche;
- freien Zugang im vereinbarten Auf- und Abbaufenster (Aufbau in der Regel 2–3 Stunden vor Einlass) mit Türbreiten von mindestens 80 cm, ebenerdig oder mit Aufzug (Kabine ab ca. 1,10 × 2,10 m); Treppen auf Anfrage mit Tragezuschlag;
- eine Halte- und Entlademöglichkeit in der Nähe des Eingangs sowie einen Stellplatz für das Transportfahrzeug während des Einsatzes;
- Stromanschlüsse (230 V) in Tischnähe, soweit Tischbeleuchtung oder andere strombetriebene Leistungen gebucht sind;
- Stühle oder Barhocker, soweit das gebuchte Spiel sie erfordert und sie nicht mitgebucht wurden;
- alkoholfreie Getränke für das eingesetzte Personal, bei Einsätzen über sechs Stunden zusätzlich eine einfache Verpflegung;
- alle für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen (z. B. Nutzungserlaubnis der Location, Sondernutzung, GEMA) sowie die Einhaltung der Hausordnung und der Brandschutzvorgaben.
(2) Der Veranstalter macht vor Vertragsschluss zutreffende Angaben zu Zugang, Stufen, Aufzugsmaßen und Tragewegen. Entsteht durch unzutreffende oder fehlende Angaben Mehraufwand (z. B. Tragen über Treppen, Wartezeiten, zusätzliches Personal), wird dieser nach den im Angebot genannten Sätzen, hilfsweise nach tatsächlichem Aufwand, berechnet. Ist der Aufbau aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise möglich, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(3) Der Veranstalter benennt für den Veranstaltungstag eine entscheidungsbefugte Ansprechperson vor Ort.
5. Spiel ohne Geldeinsatz
(1) Der Anbieter erbringt eine reine Unterhaltungsdienstleistung. Gespielt wird ausschließlich mit Jetons ohne Geldwert, die unentgeltlich an die Gäste ausgegeben werden. Jetons werden weder verkauft noch in Geld oder geldwerte Leistungen zurückgetauscht; es gibt keine Auszahlung. Es handelt sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021), da für die Teilnahme kein Entgelt verlangt wird.
(2) Der Veranstalter darf Geldeinsätze oder den Einsatz geldwerter Mittel weder zulassen noch dulden, Jetons nicht gegen Entgelt abgeben und die Teilnahme am Spiel nicht von einem gesonderten Entgelt abhängig machen. Sachpreise und Urkunden stellt der Veranstalter in eigener Verantwortung; Geldpreise sind ausgeschlossen.
(3) Bei Verstößen ist das Personal berechtigt, den Spielbetrieb zu unterbrechen oder zu beenden. Der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen. Der Veranstalter stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter und behördlichen Sanktionen frei, die auf einem solchen Verstoß beruhen.
(4) Kein Glücksspiel, daher kein gesetzliches Mindestalter. Wir empfehlen die Teilnahme ab 16 Jahren, bei Abendveranstaltungen mit Alkoholausschank ab 18 Jahren – die Entscheidung trifft der Gastgeber. Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes auf der Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich.
6. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Festpreise der Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern sind Preise Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sie sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und im Angebot ausgewiesen ist.
(2) Die Anfahrt wird je Einsatz als eigene Position ausgewiesen: innerhalb von ca. 50 km um das Lager des Anbieters als Pauschale, darüber je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg. Erforderliche Übernachtungen des Personals werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(3) Mit der Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme fällig, zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang. Geht die Anzahlung trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht ein, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten und den Termin anderweitig vergeben; Ziffer 7 gilt entsprechend.
(4) Der Restbetrag ist für Unternehmer 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; die Schlussrechnung wird nach der Veranstaltung gestellt. Für Verbraucher ist der Restbetrag spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin fällig. Vor Ort vereinbarte Verlängerungen und Mehraufwand werden nachberechnet.
(5) Der Veranstalter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Stornierung durch den Veranstalter
(1) Der Veranstalter kann den Vertrag jederzeit in Textform kündigen (stornieren). Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Anbieter, z. B. unter support@croupierwerk.de.
(2) Im Fall der Stornierung kann der Anbieter anstelle einer konkreten Abrechnung folgende Pauschalen der Auftragssumme verlangen:
- bis 60 Tage vor dem Termin: 25 %
- 59 bis 30 Tage vor dem Termin: 50 %
- 29 bis 8 Tage vor dem Termin: 75 %
- ab 7 Tage vor dem Termin oder bei Nichtabnahme: 90 %
(3) Bereits beauftragte individuelle Druck- und Sonderanfertigungen (z. B. Jetons oder Tableaus mit Logo) sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe zu vergüten.
(4) Dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine geleistete Anzahlung wird angerechnet. Eine Reduzierung der Tischzahl gilt als Teilstornierung der entfallenden Positionen.
8. Umbuchung
(1) Eine Verlegung des Termins ist einmalig kostenfrei bis 60 Tage vor dem Termin, Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten, vorbehaltlich der Verfügbarkeit. Preisänderungen aufgrund anderer Anfahrt, Saison oder Spielzeit werden neu angeboten.
(2) Spätere oder weitere Verlegungen gelten als Stornierung nach Ziffer 7. Bucht der Veranstalter zugleich einen Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten, rechnet der Anbieter 50 % der angefallenen Stornopauschale auf den neuen Auftrag an.
9. Verlängerung vor Ort
Eine Verlängerung der Spielzeit am Veranstaltungstag ist nach Absprache mit der Einsatzleitung möglich, soweit Einsatzplan, Arbeitszeitvorschriften und Location dies zulassen. Sie wird je angefangene Stunde und Tisch zum Festsatz aus dem Angebot berechnet. Die Absprache mit der vom Veranstalter benannten Ansprechperson genügt; sie wird von der Einsatzleitung dokumentiert.
10. Haftung und Schäden am Equipment
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Tische, Spielmaterial und Jetons bleiben Eigentum des Anbieters. Der Veranstalter haftet für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Equipments, soweit diese von ihm, seinen Gästen oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden und nicht auf normaler Abnutzung oder einem Verschulden des Anbieters beruhen. Zu ersetzen sind Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust der Wiederbeschaffungswert. Der übliche Schwund einzelner Standardjetons wird nicht berechnet.
(3) Getränke und Speisen auf den Spielflächen sind zu vermeiden. Das Personal darf Gäste, die Material mutwillig beschädigen oder den Spielbetrieb erheblich stören, vom Spiel ausschließen.
(4) Kann der Anbieter die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, erstattet er bereits gezahlte Beträge; weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Absatz 1.
11. Höhere Gewalt und Witterung
(1) Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt unmöglich – insbesondere durch behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Streik, oder eine nicht vom Veranstalter zu vertretende Sperrung der Location –, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. Geleistete Zahlungen werden erstattet, abzüglich nachweislich bereits angefallener, nicht stornierbarer Fremdkosten (z. B. Sonderanfertigungen). Die Parteien bemühen sich um einen Ersatztermin.
(2) Das Equipment ist nicht wetterfest. Bei Veranstaltungen im Freien erfolgt der Aufbau nur unter festem Dach oder im Zelt, trocken, windgeschützt und auf ebenem, festem Boden. Stellt der Veranstalter keine geeignete Fläche oder Ausweichfläche bereit, liegt kein Fall höherer Gewalt vor; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
12. Leistungen Dritter
Als Partnerleistung gekennzeichnete Zusatzleistungen (z. B. Fotobox, Eventfotografie) werden von Dritten im eigenen Namen erbracht und separat angeboten. Der Anbieter koordiniert lediglich Stellplatz und Zeitfenster; der Vertrag über diese Leistungen kommt zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Partner zustande.
13. Foto- und Bildrechte
Der Anbieter fertigt auf Veranstaltungen Fotos oder Videos nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters in Textform an und verwendet sie nur im vereinbarten Umfang. Aufnahmen, auf denen Gäste erkennbar sind, werden nicht ohne deren Einwilligung veröffentlicht. Der Name oder das Logo des Veranstalters wird nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung als Referenz genannt. Macht der Veranstalter selbst Aufnahmen, ist er für die erforderlichen Einwilligungen – auch die des Personals des Anbieters – verantwortlich.
14. Hinweis zum Widerrufsrecht für Verbraucher
Der Vertrag betrifft eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung ein bestimmter Termin vereinbart wird. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht deshalb auch bei Vertragsschluss im Fernabsatz (z. B. per E-Mail) kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Möglichkeit der Stornierung nach Ziffer 7 bleibt unberührt.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
16. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Fragen zu diesen Bedingungen: info@croupierwerk.de
Stand: September 2026